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Impressum

Erstellt durch die Abteilung I, Referat I/1 der Zentralen Universitätsverwaltung, Universität Bayreuth Hausordnung der Universität Bayreuth i. d. F. der 2. Änderung vom 10. März 2008. Zur Gewährleistung eines geordneten Universitätsbetriebes erlässt der Präsident aufgrund des Art. 24 Abs. 5 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 427), und des § 28 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873) für die Universität Bayreuth folgende

Hausordnung:

§ 1 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird vom Präsidenten ausgeübt.

(2) Hausrechtsbeauftragte üben das Hausrecht im übertragenen Recht aus. Aufgrund der Übertragung sind sie insbesondere befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich Hausverbote zu erteilen.

(3) Hausrechtsbeauftragte des Präsidenten sind folgende Universitätsmitglieder:
1. die amtlich tätigen Mitglieder des Lehrkörpers in den von ihnen benutzten Unterrichtsräumen,
2. die Leiter/Vorsitzenden der Leitung der Einrichtungen für den Bereich der jeweiligen Einrichtung,
3. die Dekane für diejenigen Räume ihres Fachbereichs, die diesem zur unmittelbaren Nutzung zugewiesen sind,
4. die Sitzungsleiter während der Sitzung von Kollegialorganen der Universität und ihrer Gremien,
5. generell oder für den Einzelfall vom Präsidenten beauftragte Universitätsmitglieder,
6. der Leiter der Zentralen Technik bzw. die von ihm Beauftragten,
7. nach der Geschäftsverteilung für Angelegenheiten des Hausrechts zuständige Mitarbeiter,
8. jeder Mitarbeiter in dem ihm zugewiesenen Arbeitsbereich.

(4) Der Präsident sowie die Hausrechtsbeauftragten werden in Ausübung des Hausrechts nach den allgemeinen Bestimmungen vertreten.

(5) Die in Ausübung des Hausrechts vom Präsidenten oder in dessen Vertretung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen gehen denen der Hausre chtsbeauftragten in jedem Fall vor.

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Gebäude der Universität Bayreuth sind – soweit keine anderen Regelungen bestehen – grundsätzlich zu nachfolgend aufgeführten Zeiten geöffnet: Bereich Campus: montags bis freitags: 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr Bereich Geschwister-Scholl-Platz: montags bis freitags: 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr schließungsbedingte Verschiebungen der Öffnungszeiten sind möglich. Abweichende Regelungen in den einzelnen Gebäuden, z.B. während der vorlesungsfreien Zeit, sind möglich und werden gesondert festgesetzt. Außerhalb dieser Zeiten sind die Gebäude grundsätzlich verschlossen zu halten. Die Außentüren sind unmittelbar nach Betreten oder Verlassen des Gebäudes zu verschließen. In Ausnahmefällen erforderlich werdenden allgemeinen Dienstbetrieb außerhalb der Öffnungszeiten regeln die Institute und Lehrstühle in eigener Verantwortung, die Zentrale Technik ist zu unterrichten. Sie haben dabei zu beachten, dass die Gebäude geschlossen gehalten werden und dass für die Sicherheit des Gebäudes und der Einrichtungen gesorgt ist. Die übrigen außerhalb des Universitätsgeländes liegenden Gebäude wie z. B. IMA, BITÖK, Hugo-Rüdel-Straße, Prieserstraße werden selbständig und in Eigenverantwortung von den Gebäudenutzern geöffnet und verschlossen.

(2) Hausrechtbeauftragte, Beauftragte der Zentralen Technik sowie das Bewachungsunternehmen, können bei Personen, die außerhalb der Öffnungszeiten in den Gebäuden oder im Hochschulgelände angetroffen werden, den Namen feststellen und sie ggf. zum Verlassen der Gebäude und des Hochschulgeländes auffordern.

§ 3 Sicherheit und Ordnung

(1) Beschäftigte und Besucher haben Gelände, Gebäude und sonstigen Anlagen der Universität Bayreuth stets pfleglich zu behandeln, in ordentlichem Zustand zu erhalten und Beschädigungen und Verunreinigungen zu vermeiden. Dabei sind insbesondere die Regelungen der folgenden Absätze zu beachten.

(2) Die Gebäude und Gebäudeteile der Hochschule dürfen nur zu Dienst- und Unterrichtszwecken benützt werden. Film- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Genehmigung. Bauliche Veränderungen dürfen nur in Abstimmung mit der Verwaltung durchgeführt werden.

(3) Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten sind generell freizuhalten.

(4) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Einbruch verhütet und alle technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benützt werden. Jedes unbefugte Entnehmen, Handhaben und Beschädigen von Einrichtungen aller Art wird zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt.

(5) Nach Beendigung der Unterrichtsveranstaltungen sind die Hörsäle zu verlassen, insbesondere darf das Reinigungspersonal nicht behindert werden.

(6) Das Rauchen ist in Innenräumen der Gebäude der Universität Bayreuth verboten. Das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) findet Anwendung.

(6a) In den Bibliotheken und Unterrichtsräumen ist die Mitnahme und der Verzehr von Speisen und Getränken untersagt.

(7) In sämtlichen Räumen, Gängen, Treppenaufgängen, Höfen und insbesondere in den Toiletten ist auf Sauberkeit zu achten. Abfälle aller Art dürfen nur in die dafür aufgestellten Abfallbehälter geworfen werden.

(8) Bei Regen, Sturm und Schneetreiben sind die Fenster rechtzeitig zu schließen. Für widrigenfalls etwa verursachten Fensterglasbruch sowie für Wasserschäden und sonstige Folgeschäden haften die Benutzer der Räume. Geöffnete Fenster sind zu sichern.

(9) Für den Verschluss der Instituts- und Seminarräume, Dienstzimmer usw. sowie für das sichere Aufbewahren von Wertgegenständen sind die Berechtigten verantwortlich, ebenso für das Ausschalten der Beleuchtung und das Schließen der Fenster beim Verlassen der Räume. Das gewaltsame Öffnen von Türen und Fenstern ist verboten. Zuwiderhandelnde haben mit Strafanzeige und Schadensersatzansprüchen zu rechnen.

(10) Festgestellte Schäden und Mängel sowie Unregelmäßigkeiten oder besondere Vorkommnisse sind unverzüglich der Zentralen Technik, außerhalb der Dienstzeit über das Störungstelefon 2117 zu melden.

(11) Die Benutzung von Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards, Rollern u. ä. in den Universitätsgebäuden ist unzulässig.

(12) Das Mitführen von Fahrrädern in Gebäuden ist verboten. Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen in und vor den Eingängen ist nicht gestattet. Dort stehende Fahrräder können kostenpflichtig entfernt werden. Für Beschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Entfernen von Fahrrädern entstehen, haftet die Universität Bayreuth nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Entfernte Fahrräder werden für die Dauer von 4 Wochen aufbewahrt und an denjenigen herausgegeben, der glaubhaft macht, der Berechtigte zu sein. Nach Ablauf dieses Zeitraumes können die Fahrräder zu Gunsten des Freistaates verwertet oder entsorgt werden.

(13) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen geparkt werden. Das Abstellen von Mopeds, Rollern, Kraftfahrzeugen und Gegenständen in Gebäuden, insbesondere in Kellern, Kellergängen, Ein- und Durchfahrten, ist aus Gründen des Brandschutzes untersagt; gleiches gilt für Grünflächen. Die Verkehrs- und Parkordnung der Universität Bayreuth ist einzuhalten.

(14) Hunde dürfen auf dem Gelände der Universität Bayreuth nur an der Leine geführt werden. Die Hochschulleitung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Leinenzwang zulassen. Ausnahmen bestehen insbesondere für Hunde, die als Rettungshunde oder von der Polizei, der Bundespolizei oder dem Zoll als Diensthunde auf dem Universitätsgelände eingesetzt werden. Im Übrigen ist das Mitbringen von Haustieren in die Dienstgebäude und Diensträume der Universität Bayreuth sowie die ihnen zugehörigen Anlagen grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Dienststelle.

§ 4 Genehmigungspflichtige und unzulässige Betätigungen

(1) Auf den von der Universität verwalteten Grundstücken bedarf der Genehmigung
1. das Aushängen von Anschlägen und Plakaten sowie das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern,
2. das Veranstalten von Sammlungen sowie von Wahlen,
3. das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen sowie jede andere Art des Vertriebs von Waren und des Sammelns von Bestellungen,
4. die Benutzung von Hörsälen und anderen Räumen für Veranstaltungen, die nicht solche der Universität selbst sind.

(2) Anschläge von Plakaten, Hinweisen, Ankündigungen, Mitteilungen usw. dürfen nur an den dafür vorgesehenen Anschlagtafeln oder in Schaukästen angebracht werden. Auf bestimmte Veranstaltungen bezogene Anschläge sind spätestens am zweiten Tage nach der Veranstaltung zu entfernen.

(3) Betteln und Hausieren, jede Art des Feilbietens von Waren, das Mitbringen von Tieren, das Aufsuchen von Universitätsangehörigen zum Abschluss privater Geschäfte innerhalb der Dienstgebäude sowie parteipolitische Betätigung in Wort und Schrift sind in den Gebäuden und auf den von der Universität verwalteten Grundstücken der Universität verboten (siehe §§ 29 bis 32 AGO). Die Hochschulgrundstücke dürfen von Hochschulfremden nicht als Durchgang benützt werden.

(4) Wird die Nutzung von Hochschulgrundstücken durch Hochschulfremde als Durchgang geduldet, kann diese Duldung jederzeit widerrufen werden.

(5) Jede missbräuchliche Benutzung der Feuerlöscheinrichtungen wird strafrechtlich verfolgt.

§ 5 Plakatierung

(1) Plakatiert werden darf nur an den dafür eigens ausgewiesenen Flächen. Plakate an anderen Stellen werden entfernt. Mehrfachplakatierung am selben Ort ist nicht gestattet. Das Plakatieren sowie das Aufstellen von Werbeträgern (z. B. Tafeln, Säulen u. ä.) sowohl beweglicher als auch unbeweglicher Art durch Dritte ist nur mit Einverständnis der Universität Bayreuth zulässig. Für das Anbringen von Plakaten sind nur solche Hefter zugelassen, die sich rückstandslos und leicht entfernen lassen (Heftzwecken, Tesakrepp etc.). Wer plakatiert, ist für die Entfernung der Plakate verantwortlich. Plakate, die auf Veranstaltungen hinweisen, sind spätestens 2 Tage nach der Veranstaltung zu entfernen. Unabhängig davon werden die Anschläge in angemessenen Zeitabständen durch die Universität Bayreuth entfernt.

(2) Die Anschlagtafeln dürfen nur von den genannten Einrichtungen/Institutionen entsprechend den Überschriften genutzt werden. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Ankündigungen, Anschläge und sonstige Mitteilungen politischen Inhalts anzubringen. Auf Anschlagflächen in den Gebäuden mit der Bezeichnung "Amtliche Bekanntmachungen/Universitätsinterne Mitteilungen" dürfen nur offizielle Bekanntmachungen, Mitteilungen der Universitätsverwaltung, der Fakultäten, der Lehrstühle und der zentralen Einrichtungen angebracht werden. Hinweise auf Veranstaltungen der Studentenvertretungen sind auf den mit der Überschrift "Studentenvertretungen" gekennzeichneten Aushangflächen anzubringen. Auf Tafeln, die mit der Überschrift "Veranstaltungen, Konzerte" o. ä. gekennzeichnet sind, können auch außeruniversitäre Veranstalter für kulturelle Zwecke werben. Private Aushänge von Hochschulmitgliedern sind auf die dafür vorgesehenen Flächen, die als "Allgemeine Mitteilungen" oder "Sonstiges" gekennzeichnet sind, zu beschränken. Ein Bekleben der Litfaßsäulen an den Standorten Mensa, Geisteswissenschaften I und Behelfsbauten darf nur durch den Fremdenverkehrsverein Bayreuth bzw. den Studentischen Konvent oder die Fachschaften erfolgen.

(3) Auf Plakaten, Anschlägen, Hinweisen usw. von Dritten muss der/die Verantwortliche (Verantwortlicher i. S. d. Pressegesetzes) erkennbar sein. Fehlt diese Angabe, können die Plakate, Anschläge, Hinweise usw. sofort entfernt werden.

(4) Produkt- und Firmenwerbung sowie jegliche Verteilung von Flugblättern und Handzetteln ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Universität Bayreuth und an den genannten Stellen erlaubt. Die Beseitigung des Werbematerials ist kostenpflichtig.

(5) Verstöße gegen die Vorschriften der Plakatierung oder sonstige Anordnungen in diesem Zusammenhang kann die Universität Bayreuth mit folgenden Maßnahmen verfolgen:
a) Aufforderung, die Vorschriften zur Plakatierung in Zukunft zu beachten, und Mitteilung, dass der Verstoß gegen die Plakatierordnung registriert wird;
b) Kostenpflichtiges Entfernen der Plakate, Anschläge, Hinweise, Flugblätter usw.;
c) Androhung eines Hausverbotes für das Universitätsgelände und deren Gebäude;
d) Hausverbot und Androhung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) für den Fall der Zuwiderhandlung;
e) Anzeige wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
Werden durch das Plakatieren Schäden an Gebäuden oder Anlagen verursacht, wird Strafanzeige wegen der Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen (§§ 303, 304 StGB), erstattet. Für die entstandenen Schäden ist Ersatz zu leisten. Die genannten Maßnahmen können unabhängig von der Schwere des jeweiligen Verstoßes einzeln oder miteinander kombiniert ergriffen werden. Bei wiederholten Verstößen können sie wiederholt ergriffen werden. Die Maßnahmen können gegen die handelnde Person, gegen den Veranstalter und/oder gegen den sonstigen für die Plakatierung Verantwortlichen ergriffen werden. Aufwendungs- und Schadensersatz kann pauschaliert verlangt werden.

§ 6 Fundsachen Fundgegenstände sind in der zentralen Poststelle abzugeben.

§ 7 Ahndung von Verstößen

Bei Verstößen gegen diese Hausordnung werden gem. Art. 93 BayHSchG gegen Mitglieder der Hochschule ordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen.

§ 8 Allgemeine Ordnungsbestimmungen

Die für einzelne Geländeteile, für besondere Einrichtungen, Institute, Laboratorien bestehenden ergänzenden Ordnungen sind zu beachten. Ergänzend gelten die Vorschriften der AGO.

Bayreuth, den 10. März 2008

Professor Dr. Dr. h. c. Helmut Ruppert, Präsident der Universität Bayreuth

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